§ 194 BauGB
Verkehrswertgutachten iSv § 194 BauGB
Das Verkehrswertgutachten bestimmt den Marktwert einer Immobilie, also den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr voraussichtlich zu erzielen ist. Grundlage sind Lage, Zustand, rechtliche Rahmenbedingungen und die aktuelle Marktsituation.
Es ist die rechtssichere und nachvollziehbare Basis für Ihre Entscheidung und kann gerichtlich und außergerichtlich verwendet werden.
Typische Anlässe
- Kauf oder Verkauf einer Immobilie
- Erbschaft und Nachlassregelung
- Scheidung und Zugewinnausgleich
- Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung
- Finanzierung und Beleihung
- Bilanzierung und Unternehmensbewertung
- Gerichtliche und außergerichtliche Streitfälle
§ 194 BauGB, in Anlehnung
Kurz-/Kompaktgutachten als Exposé in Anlehnung an § 194 BauGB
Das Verkehrswertgutachten wird grundsätzlich als Vollgutachten erstellt. Wenn der Zweck es zulässt, genügt ein Exposé im Kurz- oder Kompaktformat.
Das ist zum Beispiel bei einer Ersteinschätzung der Fall oder wenn weder rechtliche Verbindlichkeit noch eine gerichtliche Auseinandersetzung zu erwarten ist.
Typische Anlässe
- Kauf oder Verkauf zur internen Preisorientierung
- Vermögensübersicht oder private Vermögensaufstellung
- Familieninterne Auseinandersetzungen ohne gerichtliches Verfahren
- Interne Unternehmensentscheidungen (z. B. Immobilienportfolios)
- Bankgespräche oder Finanzierungsvorgespräche ohne formale Anforderungen
- Überschlägige Wertermittlung als Entscheidungsgrundlage
§ 198 BewG
Gutachten über den gemeinen niederen Wert iSv § 198 BewG
Dieses Gutachten weist nach, dass der tatsächliche Marktwert einer Immobilie niedriger liegt als der vom Finanzamt festgestellte Wert.
Gebraucht wird es vor allem bei Erbschaft, Schenkung, Unternehmensnachfolge und bei Übertragungen in das oder aus dem Betriebsvermögen, um unnötig hohe Steuerlasten zu vermeiden.
Typische Anlässe
- Erbschaftssteuerfestsetzung
- Schenkungssteuerfestsetzung
- Immobilienübertragungen innerhalb der Familie
- Unternehmensnachfolge mit betrieblich genutzten Grundstücken
- Nachweis eines geringeren Immobilienwertes gegenüber dem Finanzamt
§ 7 EStG
Restnutzungsdauergutachten iSv § 7 EStG
Das Restnutzungsdauergutachten weist nach, dass die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Immobilie kürzer ist als die gesetzlich unterstellte. Grundlage ist § 7 Einkommensteuergesetz (EStG).
Mit diesem Nachweis kann eine höhere jährliche Abschreibung (AfA) geltend gemacht werden. Das Gutachten dient als steuerlich anerkannter Beleg gegenüber dem Finanzamt.
Was in die Beurteilung einfließt
- Baujahr und technischer Zustand des Gebäudes
- Modernisierungs- oder Sanierungsrückstände
- Wirtschaftliche Überalterung (z. B. unzureichende Grundrisse, schlechte Energieeffizienz)
- Äußere Einflüsse wie Lage oder Nutzungsbeschränkungen
§ 16 PfandBG
Beleihungswertgutachten iSv § 16 PfandBG
Das Beleihungswertgutachten ermittelt den langfristig erzielbaren Wert einer Immobilie, bereinigt um marktbedingte Schwankungen. Grundlage ist § 16 Pfandbriefgesetz (PfandBG).
Banken und Versicherungen nutzen diesen Wert zur Absicherung von Darlehen, insbesondere bei Hypothekarkrediten. Er liegt in der Regel unter dem Verkehrswert, weil er vorsichtiger bemessen wird.
Typische Anlässe
- Kreditvergabe durch Banken und Versicherungen
- Immobilienfinanzierung und Hypothekendarlehen
- Bewertung von Sicherheiten im Rahmen von Darlehen
- Interne Risiko- und Beleihungsprüfung bei Kreditinstituten
- Refinanzierung über Pfandbriefe
§ 558 BGB und § 21 EStG
Mietwertgutachten nach § 558 BGB und § 21 EStG
Das Mietwertgutachten ermittelt die ortsübliche Miete oder den angemessenen Mietwert einer Immobilie. Grundlage sind Lage, Größe, Ausstattung, Zustand und Vergleichsmieten.
Gebraucht wird es bei Mietanpassungen, bei der Überprüfung von Mietverträgen, in familienrechtlichen Auseinandersetzungen und bei steuerlichen Fragen.
Typische Anlässe
- Mieterhöhungen nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete)
- Überprüfung oder Anpassung bestehender Mietverträge
- Mietwertbestimmung bei Scheidung (Wohnwert im Unterhalt)
- Erbschafts- oder Schenkungsfälle mit vermieteten Immobilien
- Steuerliche Fragen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Gerichtliche Auseinandersetzungen über Miethöhe oder Wohnwert